Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
Auftragsverarbeitung der IT WERK OHG
Präambel
Diese Geschäftsbedingungen beschreiben die
Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus den geschlossenen
Verträgen der Parteien oder aus Aufträgen des Auftraggebers ergeben. Sie findet
Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit einem Vertrag oder durch Aufträge des
Auftraggebers in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des
Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten
(»Daten«) des Auftraggebers verarbeiten.
§ 1 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene
Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im jeweiligen
Vertrag oder Auftrag und ggf. in einer Leistungsbeschreibung konkretisiert
sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen jedes Vertrages oder Auftrages für die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere
für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher«
im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Die datenschutzrechtlichen Pflichten des
Auftragnehmers sind durch den Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen
festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in
einem elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert,
ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind
unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen
Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers
verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO
vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der
Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der
Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom
Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
(2) Der Auftragnehmer wird in seinem
Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie
den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische
und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des
Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung
(Art. 32 DSGVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische
Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf
Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und
organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass
diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau
bieten. Die Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass ein
angemessenes Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den
Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und
Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DSGVO sowie bei der
Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Dieser Aufwand wird
dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu den jeweils geltenden Stundensätzen des
Auftragnehmers vergütet.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den
mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und
anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten
außerhalb der Weisungen zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer,
dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen
zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
(5) Der Auftragnehmer unterrichtet den
Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener
Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher
nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu
unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.
(6) Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den
Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
(7) Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen
Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO
nachzukommen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
der Verarbeitung einzusetzen.
(8) Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die
vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist. Ist eine
datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der
Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die
datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund
einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an
den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag oder Auftrag bereits
vereinbart. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt
eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind
gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag oder Auftrag bereits
vereinbart
(9) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige
Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder
herauszugeben oder zu löschen.
(10) Im Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach
Art. 82 DSGVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der
Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
(11) Die vorstehend geschilderten Aufwände sind
vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu dessen jeweils gültigen Preisen gemäß
Preisliste oder vereinbartem Auftrag zu vergüten.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen
feststellt.
(2) Im Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach
Art. 82 DSGVO, gilt §2 Abs. 10 entsprechend.
(3) Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den
Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen
(Datenschutzbeauftragten).
§ 4 Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit
Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird
der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern
eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich
ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an
den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im
Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer
haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht,
nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
§ 5 Nachweismöglichkeiten
(1) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die
Einhaltung der in diesen Geschäftsbedingungen niedergelegten Pflichten mit
geeigneten Mitteln nach.
(2) Sollten im
Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem
beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen
Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter
Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer
darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von
der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten
anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen
Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer
in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der
Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der
Durchführung einer Inspektion mit dem Auftraggeber wird dem Auftragnehmer sein
Aufwand zu seinen jeweiligen gültigen Stundensätzen oder den im Vertrag oder
Auftrag genannten Preisen vergütet.
(3) Sollte eine
Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des
Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2
entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist
nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder
gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem
Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
§ 6 Subunternehmer (weitere
Auftragsverarbeiter)
(1) Der Einsatz von Subunternehmern als weiteren
Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber vorher zugestimmt
hat.
(2) Ein zustimmungspflichtiges
Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere
Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag vereinbarten
Leistung beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im
erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und
Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Die vertraglich oder im
Auftrag vereinbarten Leistungen bzw. Teilleistungen können z.B. unter
Einschaltung folgender Subunternehmer durchgeführt: Siehe Anhang 1 Der
Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor
Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den
Auftraggeber mit einer Frist von zwei Wochen. Der Auftraggeber kann der
Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund – gegenüber
der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein
Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als
gegeben.
(3) Erteilt der
Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer,
seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu
übertragen.
§ 7 Informationspflichten,
Schriftformklausel, Rechtswahl
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim
Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter
gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich
darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang
Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das
Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher «
im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger
Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung,
die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des
ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung
dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses
Formerfordernis. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum
Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser
Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im
Übrigen nicht.
(3) Es gilt deutsches Recht.
Anhang 1: Sub-Unternehmerliste (Stand
25.05.2018)
·
ADN Distribution, Bochum, Deutschland
·
Comparex AG, Leipzig, Deutschland
·
Spamexperts, Amsterdam,
Niederlande
·
Netcup GmbH, Karlsruhe, Deutschland
·
Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen, Deutschland
·
Microsoft Corporation (z.B. Office 365; Exchange Online),
Redmond, USA
·
Eset Deutschland GmbH, Jena, Deutschland
·
Securepoint GmbH, Lüneburg,
Deutschland
·
Watchguard Technologies,
Hamburg, Deutschland
·
Paessler AG, Nürnberg,
Deutschland
·
TeamViewer GmbH, Göppingen, Deutschland
(Fernwartungssoftware)
·
Synaxon AG, Schloss Holte-Stukenbrock,
Deutschland
IT-Werk OHG
1.
Vertraulichkeit gem. Art. 32 Abs. 1 lit.
DSGVO
1.1.
Zutrittskontrolle
Wir unterhalten keine
öffentlich zugänglichen Räume oder Ladenflächen.
Maßnahmen, die geeignet
sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.
·
Schlüsselregelung /
Liste
·
Schließsystem
·
Sicherheitsschlösser
·
Türen mit Knauf
Außenseite
·
Besucher nur in Begleitung
durch Mitarbeiter
·
Sorgfalt bei Auswahl
Reinigungsdienste
1.2.
Zugangskontrolle
Maßnahmen, die geeignet
sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können.
·
Zuordnung von
Benutzerrechten-Passwortvergabe
·
Authentifikation mit
Benutzername / Passwort
·
Einsatz von
Anti-Viren-Software auf Clients
·
Einsatz von
Anti-Viren-Software auf Mobilgeräten
·
Einsatz von
Anti-Viren-Software auf Servern
·
Hardware- und
Software-Firewall
·
Erstellen von
Benutzerprofilen
·
Zuordnung von Benutzerprofilen
zu IT-Systemen
·
Einsatz von
VPN-Technologien
·
Datenträgerverschlüsselung
·
Automatische
Desktopsperre
·
Richtlinie
Kennwortkomplexität
·
Mobile Device Policy
1.3.
Zugriffskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass
die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich
auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und
dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der
Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können.
·
Anzahl der
Administratoren auf das Notwendigste reduziert
·
Protokollierung von
Zugriffen auf Anwendungen
·
Sichere Löschung von
Datenträgern vor Wiederverwendung/Recycling
·
Einsatz von
Aktenvernichtern
·
Verschlüsselung von
Datenträgern
·
Verwaltung der Rechte
durch Systemadministratoren
·
Passwortrichtlinie inkl.
Passwortwechsel
·
Sichere Aufbewahrung von
Datenträgern
·
Ordnungsgemäße
Vernichtung von Datenträgern
1.4.
Trennungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.
·
Trennung
von Produktiv- und Testumgebung
·
Mandantenfähigkeit
relevanter Anwendungen
·
Steuerung
über Berechtigungskonzept, Datenbankrechte
1.5.
Pseudonymisierung (Art.
32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
Die
Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne
Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen
betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen
Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und
organisatorischen Maßnahmen unterliegen
·
Im
Falle der Pseudonymisierung: Trennung der Zuordnungsdaten und Aufbewahrung in
getrenntem und abgesichertem System (mögl. verschlüsselt)
·
Interne
Anweisung, personenbezogene Daten im Falle einer Weitergabe oder auch nach
Ablauf der gesetzlichen Löschfrist möglichst zu anonymisieren /
pseudonymisieren
2.
Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b
DSGVO)
2.1.
Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei
der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer
Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an
welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen
zur Datenübertragung vorgesehen ist.
·
Einrichtungen von
Standleitungen bzw. VPN-Tunneln
·
E-Mail-Verschlüsselung
·
Bereitstellung über
verschlüsselte Verbindungen wie stftp oder https
·
Dokumentation der
Empfänger von Daten und der Zeitspannen der geplanten Löschfristen
·
Beim physischen
Transport sorgfältige Auswahl von Transportpersonal- und Fahrzeugen
·
Weitergabe von Daten in
anonymisierter Form
·
Beim physischen
Transport sichere Transportverpackungen
2.2.
Eingabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und
festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
·
Protokollierung der
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten
·
Nachvollziehbarkeit von
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen
(nicht Benutzergruppen)
·
Vergabe von Rechten zur
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts
·
Erstellen einer
Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen welche Daten
eingegeben, geändert und gelöscht werden können
·
Aufbewahrung von
Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden
sind
3.
Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
3.1.
Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten
gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
·
Unterbrechungsfreie Stromversorgung
(USV)
·
Überspannungsschutz
·
Testen von Datenwiederherstellung
·
Raid-System/Festplattenspiegelung
·
Aufbewahrung von Datensicherung an
einem sicheren, ausgelagerten Ort
·
Feuerlöschgerät im Serverraum
·
Backup- & Recovery-Konzept
·
Getrennte Partitionen für
Betriebssysteme und Daten
·
Keine sanitären Anschlüsse im oder
oberhalb des Serverraums
·
Aufbewahrung
der Sicherungsmedien an einem sicheren Ort außerhalb des Serverraums
4.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und
Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25
Abs. 1 DSGVO)
4.1.
Datenschutz-Management
·
Mitarbeiter geschult und
auf Vertraulichkeit/ Datengeheimnis verpflichtet
·
Regelmäßige Sensibilisierung
der Mitarbeiter Mindestens jährlich
·
Zentrale Dokumentation
aller Verfahrens- weisen und Regelungen zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit
für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung (Intranet)
4.2.
Incident-Response-Management
Unterstützung bei der Reaktion auf
Sicherheitsverletzungen
·
Einsatz von Spamfilter
und regelmäßige Aktualisierung
·
Einsatz von Firewall und
regelmäßige Aktualisierung
·
Einsatz von Virenscanner
und regelmäßige Aktualisierung
·
Intrusion Prevention System (IPS)
·
Dokumentation von
Sicherheitsvorfällen und Datenpannen via Ticketsystem
·
Formaler Prozeß und Verantwortlichkeiten zur Nachbearbeitung von
Sicherheitsvor- fällen und Datenpannen
·
4.3.
Datenschutzfreundliche
Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
Privacy by design
/ Privacy by default
·
Es
werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck
erforderlich sind
·
Einfache
Ausübung des Widerrufrechts des Betroffenen durch technische Maß- nahmen
4.4.
Auftragskontrolle
(Outsourcing an Dritte)
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene
Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können. Unter diesen Punkt fällt neben der
Datenverarbeitung im Auftrag auch die Durchführung von Wartung und
Systembetreuungsarbeiten sowohl vor Ort als auch per Fernwartung. Sofern der
Auftragnehmer Dienstleister im Sinne einer Auftragsverarbeitung einsetzt, sind
die folgenden Punkte stets mit diesen zu regeln.
·
Vorherige Prüfung der vom Auftrag- nehmer getroffenen Sicherheitsmaß- nahmen und deren
Dokumentation
·
Auswahl des Auftragnehmers unter
Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit)
·
Vereinbarungen zur
Auftragsverarbeitung nach Art. 28 der EU-DSGVO
·
Abschluss der notwendigen
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. EU Standard- Vertragsklauseln
·
Vertragsstrafen bei Verstößen
·
Vorherige Prüfung der und
Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
·
Bei längerer Zusammenarbeit:
Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seines Schutzniveaus
·
Sicherstellung der Vernichtung von
Daten nach Beendigung des Auftrags